Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Pflanzen von Heidis Tafeltrauben / der Rebschule Villa Bäder

1. Die Preise gelten ausschließlich ab Eckelsheim in Euro zuzüglich der bei der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer und bei der Auslieferung gültigen Züchterlizenz. Der Rechnungsbetrag ist bei Auslandslieferungen und Neukunden grundsätzlich vor der Auslieferung zu zahlen. 

2. Alle Verkäufe erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, wenn nichts Anderes ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich anerkennen. 

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, dieser gleichstehend, durch Rechnungserteilung oder durch Lieferung zustande. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ab Verkaufsstelle. Steht der Preis bei Vertragsabschluss noch nicht fest, sind wir zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der von uns bestimmte Preis den Preis des Vorjahres um mehr als 10%, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 

4. Die Verpflichtung zur Lieferung von Pflanzen ist in jedem Fall auf die Lieferung aus unserer eigenen Produktion beschränkt (beschrännkte Gattungsschuld). Reichen die von uns erzeugten Pflanzen zur Belieferung aller Besteller nicht aus, sind wir berechtigt, die Liefermengen anteilig zu kürzen oder durch andere Lieferanten zu ergänzen. Bei sortenrechtlich geschützten Sorten sind die ausschließlichen Befugnisse auf alleiniges Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb zu beachten. 

5. Angegeben Liefertermine und -fristen bezeichnen, wenn sie nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich als verbindlich vereinbart sind, stets nur einen ungefähren Zeitraum, da die Auslieferungsfähigkeit des Rebenpflanzgutes von dessen natürlicher Entwicklung abhängt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Alle von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen, witterungsbedingte Aufzuchtstörungen, unverschuldete Wachstumsausfälle durch Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Dauert die Störung oder Behinderung durch vorgenannte Ereignisse, von deren Eintritt wir den Käufer umgehend unterrichten werden, mehr als 4 Woche an, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten, der Käufer allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. 

Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurücktreten. Ein Recht, darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen, steht dem Verkäufer nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen zu. 

6. Sofern nicht ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich abweichend vereinbart, ist der Käufer zur Abholung der Pflanzen am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Benachrichtigung über die Abholbereitschaft der Pflanzen zu erfolgen. 3 Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens jedoch mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über. 

Der Käufer gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt. In solch einem Fall sind wir berechtigt, das Rebenpflanzgut anderweitig zu verwerten. In diesem Fall ist der Käufer zum Ersatz entstehender Schäden, insbesondere durch Mindererlös oder Qualitätsminderung, verpflichtet. 

Ist Versand vereinbart, der mangels ausdrücklicher und zu Beweiszwecken schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Käufers erfolgt, geht die Gefahr mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang abgeschlossen. 

7. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Beschädigungen und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Tage nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. 

Rügen wegen verborgener Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Tag nach deren Feststellung, schriftlich mitzuteilen. 

Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und uns die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Übeprüfung einzuräumen. Geschieht dies nicht und werden die Fristen für die Beanstandung und Mängelrügen nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung oder Aufbewahrung durch den Käufer. 

Ein Gewährleistungsfall ist nicht gegeben, wenn der Antei an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut 4% nicht überschreitet (vgl. Anlage 2. Ziff. 1.2 zu § 6 Satz 2 der Rebenpflanzgut VO).

Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzgutes sind durch ein unparteiisches Sachverständigengutachten zu klären. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den Käufer zuständige Anerkennungsstelle auf Antrag einer Partei. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten bindend, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt die unterliegende Partei. 

Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, so sind wir zur Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung berechtigt. Ist die Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder lassen wir eine angemessene Nachfrist verstreichen, ohne mangelfreien Ersatz geliefert zu haben, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Dies geht nicht, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat. 

Es gilt als vereinbart Ersatzlieferungen auch mit Kartonage und Topfreben zu erfüllen. 

 

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